Infos zur Schadenmeldung



Autounfall - die Schadenmeldung

Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen; er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.
1. Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig und befindet sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in Ihrer Nähe, so lassen Sie am einfachsten dort den Schadenumfang feststellen. Sie können aber den Wagen auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann die Versicherung auf, den Unfallschaden umgehend begutachten zu lassen.
Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen, und die Unfallregulierung wird beschleunigt.
Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollte ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers.
2. Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.
Den Zentralruf der Versicherer erreichen Sie bundesweit und rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer
Telefon: (0180) 25 0 26
(nur eine Gebühreneinheit)
3. Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon: (040) 33 44 00
Telefax: (040) 33 44 04 00
Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
Namen und Anschrift des Schädigers amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ) Namen und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karte vorlegen) Unfalltag, Unfallort legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei nennen Sie Adressen von Zeugen
4. Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon: (040) 30 18 00
Telefax: (040) 30 18 07 00
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2.556.459 Euro für Personenschäden, bis zu 7.669.378 Euro bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 511.292 Euro für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden an Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 511 euro (Selbstbehalt) liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
5. Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
6. Ansprüche gegen Dritte. Denken Sie daran, daß für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
Kaskoversicherung Insassenunfallversicherung Rechtsschutzversicherung Schutzbriefversicherung Private Unfall- oder Lebensversicherung Arbeitgeber Gesetzliche oder private Krankenversicherung Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.


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