Was wird ersetzt
Autounfall - was wird ersetzt?
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen den bei einem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, der Ihnen von einem anderen zugefügt wurde. Sie sollen als Geschädigter finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall nicht passiert wäre.
Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Schädiger den Unfall ganz allein verschuldet hat. Haben Sie jedoch den Schaden mitverschuldet oder mitverursacht, so müssen Sie sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen. Abzüge beim Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld müssen Sie auch beispielsweise dann hinnehmen, wenn Sie als Geschädigter den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatten oder als Motorradfahrer keinen Schutzhelm trugen.
1. Schäden am Fahrzeug
Reparaturkosten
Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt grundsätzlich die Vorlage eines Kostenvoranschlags.
Bei allen anderen Schäden sollten Sie die Versicherung auffordern, den Schaden begutachten zu lassen bzw. vor Beauftragung eines Sachverständigen Rücksprache mit dem Versicherer halten, um sicherzustellen, daß die Kosten hierfür von dem Versicherer getragen werden.
Wertminderung
Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre, die Fahrleistung liegt unter 100 000 km und Ihr Auto war bisher unfallfrei. Die Höhe der Wertminderung weist in aller Regel der Sachverständige in seinem Gutachten aus.
Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, so erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dabei wird der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeugs in Abzug gebracht. Veräußern Sie daher das Unfallfahrzeug nicht unter Wert ! Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Restwert ist es ratsam, sich mit dem Versicherer abzustimmen.
Möchten Sie das Unfallfahrzeug behalten und weiterfahren, so haben Sie einen Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
War Ihr Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurde es nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren, so ersetzt die Versicherung bei erheblichen Beschädigungen den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.
2. Der Kfz-Folgeschaden Der Schädiger haftet nicht nur für den Schaden am Kraftfahrzeug, sondern auch für die weiteren durch den Unfall bedingten Kosten:
Abschleppkosten
Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit, so werden in der Regel die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt ersetzt, die den Schaden sachgerecht beheben kann.
An- und Abmeldekosten
Muß nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft werden, dann ersetzt die Versicherung auch An- und Abmeldekosten einschließlich der Kosten für das amtliche Kennzeichen.
Nutzungsausfall
Solange Sie aufgrund des Unfalls auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen (z. B. für die Dauer der Reparatur), erhalten Sie in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der Tagessatz bewegt sich derzeit je nach Fahrzeugtyp zwischen 25 Euro und 95 Euro.
Mietwagenkosten
Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Totalschadenfall kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Regelmäßig wird ein Abzug von etwa 10 Prozent wegen der ersparten eigenen Betriebskosten vorgenommen. Ferner ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht stets zu prüfen, ob nicht bei geringem Fahrbedarf (unter 25 bis 30 km pro Tag) ein Taxi kostengünstiger ist. Insbesondere bei längerer Mietdauer sollten Sie Preisvergleiche anstellen und Pauschalpreise vereinbaren. Abzüge vom Ersatz der Mietwagenkosten können Sie in der Regel vermeiden, wenn Sie bei der Versicherung des Schädigers nach den Anmietbedingungen für einen Unfallersatzwagen fragen.
Anwaltskosten
Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten.
Sachverständigenkosten
Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Schadenbegutachtung.
Finanzierungskosten
Durch die Einführung der Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung brauchen Sie für die Bezahlung der Reparaturkosten weder eigenes Geld auszulegen noch gar einen Kredit aufzunehmen. Sollte im Einzelfall eine Kosten-Übernahme-Erklärung nicht ausgestellt werden können, verlangen Sie vom Versicherer einen angemessenen Vorschuß. (Unterschreiben Sie vorher keinen Kreditantrag.) Erst wenn der Vorschuß nicht geleistet wird, können Sie einen Kredit aufnehmen und die dadurch anfallenden Zinsen zurückverlangen.
Unkostenpauschale
Sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen eine Unkostenpauschale von etwa 15 - 25 Euro (je nach Region) verlangen. Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen.
3. Personenschäden Bei Unfallverletzung können Sie folgende Ansprüche geltend machen:
Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse
Die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie z. B. orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.
Verdienstausfall
Verbleibt trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall, so kommt die Autohaftpflichtversicherung dafür auf.
Sind die Verletzungen so schwer, daß Sie als Geschädigter Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, hat der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungsträger durchzuführen hat, zu übernehmen. Im Rahmen Ihrer verbleibenden Arbeitskraft sind Sie verpflichtet, einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Kann eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang führen, so steht auch ihr Schadenersatz zu. Muß beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigt werden, dann ersetzt die Versicherung die entstehenden Kosten. Wird keine Ersatzkraft beschäftigt, wird ein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt.
Schmerzensgeld
Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des bisher beschriebenen materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen; das ist das sogenannte Schmerzensgeld.
Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für seine Leiden verschaffen und ihm die Möglichkeit bieten, sich durch besondere Annehmlichkeiten und Freuden über seine Schmerzen hinwegzutrösten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder des Krankenhausaufenthaltes und dem Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine wichtige Rolle.
Bei Schmerzensgeldern für Bagatellverletzungen zeigt sich die Rechtsprechung seit einiger Zeit zurückhaltender; es besteht zunehmend die Neigung, für geringfügige Verletzungen keine Schmerzensgelder mehr zuzubilligen. Eine Orientierungshilfe für die Höhe des Schmerzensgeldes geben im Buchhandel erhältliche Tabellen.
Todesfall
1. Begräbniskosten
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.
2. Unterhaltsanspruch
War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (z. B. als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn, Tochter), so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgehenden Unterhalts zu. Dieser Ersatzanspruch dient dem Zweck, ihnen die Fortsetzung der bisherigen Lebensführung unter Berücksichtigung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
3. Getötete Hausfrau und Mutter
Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so haben der hinterbliebene Ehemann und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.
Quelle: GDV